Neues aus der ARGE – Auf dem Weg zur Selbstermächtigung

Mein letzter Beitrag in der Lirabelle #2 „Auf dem Weg zur Selbstermächtigung“ scheint doch zuweilen Zuspruch gefunden zu haben. Jedenfalls wurde dieser des öfteren zum Gesprächsthema in verschiedenen sozialen Zusammenhängen. Und es wurde gar gemunkelt, dass er als Beispiel für Interventionsstrategien in einem Vortrag an einer mir nicht näher bekannten Berliner Hochschule benutzt wurde. Schließlich wollten einige Leserinnen wissen, wie es weiter ging.
Ziemlich entspannt würde ich meinen: Etwa ein halbes Jahr später kam die nächste Vorladung ins Jobcenter. Da der Widerspruch dagegen wie gewohnt keine aufschiebende Wirkung und das Sozialgericht Gotha die Anordnung einer solchen wegen Terminablaufs – der wie üblich sehr kurzfristig gesetzt wurde – regelmäßig verweigert, ist es ratsam, wenigstens mal vorbeizuschauen und so die einfache Meldepflicht zu erfüllen. Und sich das Porto für den Widerspruch zu sparen und den Empfang desselben gleich dort bestätigen zu lassen. Diesmal kamen drei Menschen als Beistand mit. Ein paar Themenvorschläge hatten wir mitgebracht, aber der Mensch am anderen Ende wollte dann doch lieber von Arbeit reden; hingegen weniger aus kritischer Perspektive. Vielmehr schien jener davon auszugehen, dass das – oder vielmehr meine Erwerbslosigkeit – der Grund sei, weswegen dieses Gespräch überhaupt stattfände. Das Ganze ging dann etwa so eine Stunde hin und her. Wesentlicher Grund der Vorladung schien auch der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV)1 zu sein. Mal wieder. Auf diesen Punkt vorbereitet, ließ ich mir die Abgabe eines Schriftstückes stempeln, das darauf verwies, dass die Verhandlungen darüber mit mir in Zukunft nur noch schriftlich zu erfolgen haben. Nach ein oder zwei Wochen stellte mir der Arbeitsmensch seinen Vorschlag zu – eine standardisierte Fassung, die der alten glich.
Hier könnt ihr nun und in leicht gekürzter Fassung lesen, welche Gegenvorschläge mir so einfielen. Eignet sich ja vielleicht auch für die eine oder andere, welche demnächst eine EGV zur Unterschrift vorgelegt bekommen sollte.
Einige Zeit später kam eine Antwort, die im Wesentlichen bestand aus der, wenn auch leicht abgeänderten, so doch im Eigentlichen der ursprünglichen Version entsprechenden EGV. Mit Bitte um Unterschrift. Klar. In einem weiteren Schreiben, das etwas kürzer ausfiel, kamen noch ein paar Änderungsvorschläge von mir dazu. Seitdem ist erstmal Ruhe um das Thema.
Links für weitere Anregungen findet Ihr auf der Webseite der Lirabelle.

Madame Yvette
Fischmarkt 1
Erfurt

An die ARGE Erfurt
Max-Reger-Straße 1
99096 Erfurt

Lieber Arbeitsmensch,

vielen Dank für die Zusendung eines Entwurfs zur Eingliederungsvereinbarung. Im Rahmen der Verhandlungen zu diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag möchte ich folgende Veränderungen vorschlagen:
Da nicht sichergestellt ist, dass in jedem Fall ein kausaler Zusammenhang zwischen der Integration in Arbeit und dem Wegfall des Grundes für meine Hilfebedürftigkeit besteht, insbesondere weil nach letzter Statistik der BA etwa 1,2 Millionen Menschen trotz Erwerbstätigkeit aufstocken müssen und auch in Anbetracht dessen, dass ich tatsächlich bereits genug Arbeit ausübe, die nunmal dadurch definiert ist, ehrenamtlich zu sein und folglich die regelmäßige Entschädigung für Vernutzung von Körper, Muskelkraft, Hirn genau Null Euro beträgt […], erachte ich folgende Änderungen als angebracht:

Änderungen in Absatz 0: „Ziel(e)“:
Als Ziele dieses Vertrags werden vereinbart,
1. das Jobcenter Erfurt stellt die für Yvette erforderliche finanzielle Lebensgrundlage für das grundgesetzlich verbriefte Existenzrecht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicher,
2. das Jobcenter Erfurt fördert die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Yvette und erkennt deren Bedeutung für das Allgemeinwohl angemessen an,
3. Yvette bereitet sich auf das Leben in Erwerbstätigkeit vor.

Änderungen in Absatz 1: „Unterstützung durch das Jobcenter Erfurt“:
Da würde schon eine Änderung in „Pflichten des Jobcenter Erfurt“ der Tatsache eines Vertrages gerecht werden.
Folgende Änderungen schlage ich außerdem vor:
1. Das Jobcenter Erfurt erkennt das Grundgesetz und die ihm zugrunde liegenden Grundrechte auch in seinem Verfügungsbereich uneingeschränkt an und erfüllt als Staatsorgan gewissenhaft seinen Verfassungsauftrag, die Würde des Menschen unbedingt zu achten und zu schützen,
2. Das Jobcenter Erfurt anerkennt Yvette als freies, würdiges Mitglied der Gesellschaft und wirkt zum Schutze ihrer*seiner Würde jeglicher Form von Diskriminierung, Sanktionierung und Bevormundung aktiv entgegen,
3. Das Jobcenter Erfurt begleitet und stützt Yvette hilfreich in der frei gewählten Berufsausübung oder Tätigkeit,
4. Die Sanktionsparagraphen 31, 31a, 31b, und 32 SGB II werden nicht angewendet, da sie zentrale Menschenrechte außer Kraft setzen und grundgesetzwidrig sind,
5. Bürokratische Erfordernisse und Termine werden auf das Mindestmaß beschränkt.

Änderungen in Absatz 2: „Bemühungen von Yvette“
Auch hier würde ich eine Änderung in „Pflichten von Yvette“ vorschlagen.
Folgende Änderungen schlage ich außerdem vor:
1. Yvette verpflichtet sich, sowohl den Anforderungen, die aus dem Leben der Gesellschaft an sie*ihn herankommen, als auch den Anforderungen, die aus ihrem*seinem eigenen (auch inneren) Leben und aus demjenigen ihres*seines persönlichen Umfeldes entspringen, umfänglich und in freier Weise zu begegnen und dabei jederzeit die Würde ihrer*seiner selbst, wie auch die Würde der Dinge und Wesen um sich herum zu achten und zu schützen,
2. Weiterhin verpflichtet sich Yvette, sich ihr*ihm bietende, sozialversicherungspflichtige, auf ihre*seine Fähigkeiten und Bedürfnisse zugeschnittene, angemessen bezahlte und frei gewählte Tätigkeiten anzunehmen und somit ihrer*seiner Hilfebedürftigkeit Abhilfe zu leisten,
3. Yvette verpflichtet, die ihr*ihm übertragenen ehrenamtlichen Tätigkeit weiterhin gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und so der ihr*ihm besonders hohen übertragenen Verantwortung gerecht zu werden,
4. Soweit ihr*ihm Verhältnisse verbesserungsbedürftig erscheinen, wirkt sie*er nach Kräften an ihrer Verbesserung mit,
5. Ferner verpflichtet sich Yvette jede Veränderung in ihren*seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Arbeitsvermittlung mitzuteilen.

Die Rechtshilfehinweise würde ich wie folgt abändern:
Da Sanktionen generell verfassungswidrig sind und sich die Rechtsfolgenbelehrung ausschließlich auf solche bezieht, ist eine Rechtsfolgenbelehrung in dieser Form hier entbehrlich. Stattdessen würde ich zur Abrundung des Vertrages folgende Rahmenbedingungen in der Eingliederungsvereinbarung gern verschriftlicht wissen:
Niemensch ist berechtigt, einen Menschen ihrer*seiner Würde und ihrer*seiner Grundrechte zu berauben! Wer dies tut, macht sich persönlich strafbar, auch wenn sie*er als Beamte*r oder im Auftrag einer Behörde handelt.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird.

Auch die Mitarbeiter*innen des Jobcenter Erfurt sollten sich selbst vor Regressforderungen und aktiv die Menschenrechte schützen. Bei „Ermessensspielräumen/ ~Entscheidungen“ und bei der Anerkennung von sanktionsaussetzenden „wichtigen Gründen“ kann einfach das Grundgesetz zur Grundlage genommen werden – dann sind auch die Mitarbeiter*innen des Jobcenter Erfurt schon weitgehend auf der „sicheren Seite“ – und sowohl die Würde ihrer „Kund*innen“ als auch ihre eigene Würde ist gewahrt.

Mitarbeiter*innen können auf die Hinzuziehung einer*s unabhängigen Psychologin*en, Sozialarbeiterin*s, oder sozialpsychologisch geschulten Mediatorin*s, bestehen, wenn es Konflikte mit ihren „Kund*innen“ gibt. Sollten Mitarbeiter*innen des Jobcenters Erfurt durch ihre Vorgesetzten und durch die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Durchführungsverordnungen nach SGB II, zu einem Vorgehen gedrängt werden, welches nicht dem Grundgesetz entspricht und die Menschenwürde ihrer „Kund*innen“ und ihre Grundrechte einschränkt oder außer Kraft setzt, stehen ihnen folgende Wege offen:

Sie sind zum remonstrieren verpflichtet:
„Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss die*der Beamte ihre*seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat sie*er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss sie*er ihrer*m*seiner*m unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d.h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt die*der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken der*des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich die*der Beamte an die*den nächst höhere*n Vorgesetzte*n wenden. Die*der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch die*der nächsthöhere Vorgesetzte die Anordnung, so muss die*der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft die*den Beamten allerdings dann nicht, wenn sie*er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.
„Beamte*r“ ist haftungsrechtlich jede*r, der*dem die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist.

Wird Druck auf Mitarbeiter*innen ausgeübt, können sie sich an ihre Arbeitnehmer*innenvertretung, die*den Gleichstellungs-Beauftragte*n oder an die Antimobbingstelle Ihres Amtes wenden.
Sie können die Versuche, sie zu grundgesetzwidrigem und gegen die Menschenwürde gerichtetem Handeln anzustiften oder zu drängen, öffentlich bekannt geben!

Die Straßburger Richter schützen so genannte „Whistleblower“:
Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Veröffentlichung von Missständen bei der*dem Arbeitgeber*in durch eine*n Arbeitnehmer*in von der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sein kann.

Sie können sich auf den Abschlussbericht des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte berufen, der Deutschland dringend auffordert „die Menschenrechte in die Durchführung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen“.
Sie können sich gemeinsam der Anstiftung zu verfassungswidrigem Handeln verweigern, wie es die Mitarbeiter*innen in Jobcentern in Frankreich vorgemacht haben.
Sie können Kontakt zu Hartz-IV-kritischen Verbänden und Rechtsanwält*innen aufnehmen.

Sollten Sie mit meinen Änderungsvorschlägen so oder gar nicht einverstanden sein oder Ihrerseits Bedarf für Nachbesserung bestehen, teilen Sie mir dies bitte schriftlich mit. Ich denke, auch wenn die Vertragsvorstellungen im Moment noch ziemlich konträr zueinander erscheinen mögen, so sollte es doch möglich sein, einen ausgewogenen Vertrag, der die Interessen beider Vertragsparteien und insbesondere meine aktuelle Lebenssituation in ausreichendem Maße berücksichtigt, auszuhandeln.

Sollten sie mit den Änderungen einverstanden sein, teilen Sie mir dies bitte ebenfalls schriftlich mit. Ich werde den Vertrag dann selbstverständlich in eine entsprechende – ohne die Bezugnahmen auf Ihren Entwurf – vorbereitete Vertragsform aufsetzen und mich dann mit Ihnen zur gemeinsamen Unterschrift auf einen Termin verabreden.

Mit freundlichen Grüßen,
Madame Yvette

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